kf4 kunstraum feldstraße vier
[kunstverein in gründung]
brennerei | gut zernikow
das brennereigebäude auf gut zernikow wird seit 2008 durch die initative zernikow e.v. in den sommermonaten für kunstausstellungen genutzt.
diese kontinuierliche arbeit hat die brennerei als möglichkeitsort ins bewußtsein gerückt und als ort für die kunst etabliert.
angeregt von diesem impuls gründet sich im jahr 2019 der verein kf4 kunstraum feldstraße vier mit der brennerei auf gut zernikow als nukleus eines allgemeinen kunstvereins.
kf4 kunstraum feldstraße vier versteht sich dabei als regional tätiger kunstverein im klassischen sinn, der neben der präsentation und förderung aktueller kunst insbesondere auch die kunstvermittlung zum ziel hat.
satzung des vereins kf4
präambel
das brennereigebäude auf gut zernikow wird seit 2008 durch die initative zernikow e.v. in den sommermonaten für kunstausstellungen genutzt.
diese kontinuierliche arbeit hat die brennerei als möglichkeitsort ins bewußtsein gerückt und als ort für die kunst etabliert.
angeregt von diesem impuls gründet sich im jahr 2019 der verein kf4 kunstraum feldstraße vier mit der brennerei auf gut zernikow als nukleus eines allgemeinen kunstvereins.
kf4 kunstraum feldstraße vier versteht sich dabei als regional tätiger kunstverein im klassischen sinn, der neben der präsentation und förderung aktueller kunst insbesondere auch die kunstvermittlung zum ziel hat.
satzung
1 name und sitz des vereins
1.1 der verein führt den namen:
kf4 kunstraum feldstraße vier
er soll in das vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den
zusatz e.v.
1.2 der verein hat seinen sitz in großwoltersdorf ot zernikow.
2 geschäftsjahr
das geschäftsjahr ist das kalenderjahr.
3 zweck des vereins
3.1 der verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige zwecke im sinne des abschnitts „steuerbegünstigte zwecke“ der abgabenordnung.
3.2 zweck des vereins ist die pflege und förderung der „schönen künste“ auf allen gebieten, insbesondere die förderung des kunstverständnisses, auch über den kreis der mitglieder hinaus. seine hauptaufgabe sieht der verein in der präsentation und vermittlung, sowie der förderung zeitgenössischer, aktueller und junger kunst.
3.3 diese ziele werden durch ausstellungen, exkursionen, aufbau und pflege einer kunstsammlung, angebot von jahresgaben für die mitglieder, führungen, vorträge, diskussionen, lesungen und sonstige veranstaltungen angestrebt.
die förderung von zeitgenössischer kunst kann durch die vergabe von stipendien und die unterstützung von konkreten arbeits- und oder ausstellungsprojekten von künstlerinnen und künstlern erfolgen.
3.4 ein wichtiger ort der vereinsaktivitäten ist die ehemalige brennerei auf gut zernikow.
die baulichkeiten der brennerei sollen in zusammenarbeit mit dem gebäudeeigentümer in hinblick auf die dauerhafte, ganzjährige nutzung als ausstellungs- und veranstaltungsort saniert und erhalten werden. teile der baulichkeiten können als wohnungen und atelierräume eingerichtet werden, die an künstler für die temporäre nutzung vergeben werden können.
4 selbstlose tätigkeit
der verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster linie eigenwirtschaftliche zwecke.
5 mittelverwendung
mittel des vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen zwecke verwendet werden. die mitglieder erhalten keine zuwendungen aus den mitteln des vereins.
6 verbot von begünstigungen
es darf keine person durch ausgaben, die dem zweck der körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe vergütungen begünstigt werden
7 erwerb der mitgliedschaft
7.1 mitglieder des vereins können natürliche und juristische personen werden.
7.2 die aufnahme in den verein ist schriftlich oder per mail beim vorstand zu beantragen.
7.3 der vorstand entscheidet über den aufnahmeantrag. will er dem antrag nicht stattgeben, entscheidet darüber die nächste ordentliche mitgliederversammlung.
7.4 zu ehrenmitgliedern kann der verein durch beschluss der mitgliederversammlung personen ernennen, die sich um die kunst oder speziell um den kunstverein hervorragende verdienste erworben haben. sie sind von der beitragspflicht befreit.
8 beendigung der mitgliedschaft
8.1 die mitgliedschaft endet durch austritt, ausschluss, tod oder auflösung des vereins.
8.2 der austritt erfolgt durch schriftliche erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten vorstandsmitglied. der austritt muss mit einer kündigungsfrist von einem monat jeweils zum ende des geschäftsjahres gegenüber dem vorstand erklärt werden.
8.3 ein ausschluss kann nur aus wichtigem grund erfolgen. wichtige gründe sind insbesondere ein die vereinsziele schädigendes verhalten, die verletzung satzungsmäßiger pflichten oder beitragsrückstände von mindestens einem jahr. über den ausschluss entscheidet der vorstand. gegen den ausschluss steht dem mitglied die berufung an die mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines monats an den vorstand zu richten ist. die mitgliederversammlung entscheidet im rahmen des vereins endgültig.
9 mitgliedsbeiträge
von den mitgliedern werden beiträge erhoben. die höhe der beiträge und deren fälligkeit bestimmt die mitgliederversammlung.
10 organe des vereins
organe des vereins sind
· die mitgliederversammlung und
· der vorstand.
11 die mitgliederversammlung
11.1 die mitgliederversammlung ist das oberste vereinsorgan. zu ihren aufgaben gehören insbesondere
· die wahl und abwahl des vorstands,
· entlastung des vorstands,
· entgegennahme der berichte des vorstandes,
· wahl der oder des kassenprüferin , kassenprüfers
· festsetzung von beiträgen und deren fälligkeit,
· beschlussfassung über die änderung der satzung,
· beschlussfassung über die auflösung des vereins,
· entscheidung über aufnahme und ausschluss von mitgliedern in berufungsfällen sowie
· weitere aufgaben, soweit sich diese aus der satzung oder nach dem gesetz ergeben.
11.2 im ersten quartal eines jeden geschäftsjahres findet eine ordentliche mitgliederversammlung statt.
11.3 die mitgliederversammlung wird vom vorstand unter einhaltung einer frist von einem monat schriftlich per e-mail unter angabe der tagesordnung einberufen. die frist beginnt mit dem auf die absendung der einladungs-mail folgenden tag. das einladungsschreiben gilt als den mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem verein bekannt gegebene e-mail-adresse gerichtet war.
die erste mitgliederversammlung kann unmittelbar im anschluss an die gründungsveranstaltung stattfinden.
11.4 die tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein mitglied bis spätestens eine woche vor dem angesetzten termin schriftlich beantragt. die ergänzung ist zu beginn der versammlung bekanntzumachen.
11.5 anträge über die abwahl des vorstands, über die änderung der satzung und über die auflösung des vereins, die den mitgliedern nicht bereits mit der einladung zur mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten mitgliederversammlung beschlossen werden.
11.6 die mitgliederversammlung ist ohne rücksicht auf die zahl der erschienenen mitglieder beschlussfähig.
11.7 die mitgliederversammlung wird von einem vorstandsmitglied geleitet.
11.8 zu beginn der mitgliederversammlung ist ein schriftführer zu wählen.
11.9 jedes mitglied hat eine stimme. das stimmrecht kann nur persönlich oder für ein mitglied durch ein anderes mitglied unter vorlage einer schriftlichen vollmacht ausgeübt werden.
11.10 bei abstimmungen entscheidet die einfache mehrheit der abgegebenen stimmen.
11.11 satzungsänderungen und die auflösung des vereins können nur mit einer mehrheit von 2/3 der anwesenden mitglieder beschlossen werden.
11.12 stimmenthaltungen und ungültige stimmen bleiben außer betracht.
11.13 über die beschlüsse der mitgliederversammlung ist ein protokoll anzufertigen, das vom versammlungsleiter und dem schriftführer zu unterzeichnen ist.
12 der vorstand
12.1 der vorstand wird von der mitgliederversammlung gewählt und besteht aus mindestens 3 und höchstens aus 5 personen.
12.2 vorstandsmitglieder können nur mitglieder des vereins werden.
über den zeitpunkt der neuwahlen entscheidet die mitgliederversammlung. wiederwahl ist zulässig. der vorstand bleibt solange im amt, bis ein neuer vorstand gewählt ist
12.3 folgende positionen sind im vorstand zu besetzen: 1.vorsitzende/r, 2. vorsitzende/r, schatzmeister/in und schriftführer/in.
die/der 1. vorsitzende wird von der mitgliederversammlung gewählt.
die/der 2. vorsitzende, schatzmeister/in und schriftführer/in wird durch beschluss des vorstandes aus seinem kreis bestimmt. sind nur 3 vorstandmitglieder bestellt, kann die/der 2. vorsitzende zugleich schatzmeister/in oder schriftführer/in sein.
12.4 bei beendigung der mitgliedschaft im verein endet auch das amt als vorstand.
12.5 der verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der oder dem 1. vorsitzenden oder von der oder dem 2. vorsitzenden allein vertreten. von den übrigen vorstandsmitgliedern vertreten je 2 gemeinsam. sind nur 3 vorstandsmitglieder bestellt, vertritt auch das dritte vorstandsmitglied allein. sie sind jeweils vorstand im sinne des bgb. im innenverhältnis gilt, dass von der weiteren vertretungsbefugnis nur bei verhinderung oder zustimmung der/des 1. vorsitzenden gebrauch gemacht werden darf.
12.6 der vorstand tritt nach bedarf zusammen. die sitzungen werden von der oder dem vorsitzenden, bei deren/dessen verhinderung von ihrem/seinem stellvertreter einberufen. die einberufungsfrist von einer woche soll eingehalten werden. der vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 mitglieder anwesend sind
12.7 die beschlüsse des vorstandes sind zu protokollieren.
12.8 zu seiner unterstützung kann der vorstand einen beirat berufen. beiratsmitglieder haben keine stimme bei abstimmungen des vorstandes.
13 kassenprüfung
die mitgliederversammlung wählt für die dauer von einem jahr eine/n kassenprüfer/in. diese/r darf nicht mitglied des vorstands sein. wiederwahl ist zulässig.
14 auflösung, anfall des vereinsvermögens
bei auflösung des vereins oder bei wegfall steuerbegünstigter zwecke fallen eigentum und vermögen dem amt gransee und gemeinden zu mit der auflage, damit weiterhin die vereinsziele gemäß § 3 zu fördern und die eventuell übergebenen kunstwerke zu erhalten.
gransee, 15. mai 2019
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